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Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 Geltung der AGB


  1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle, auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Beratungsbüros für Veranstaltungssicherheit André Werner bzw. „Sicherheitsfachperson für Versammlungsstätten“ (nachstehend nur noch genannt: Fachplaner oder Auftragsnehmer) gegenüber seinen Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind. Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten verbindlichen zum Vertragsschluss führenden Erklärung des Auftraggebers gültige Fassung der AGB.


  1. Abweichenden Allgemeine Bedingungen von Auftraggebern wird hiermit widersprochen; solche Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn der Fachplaner ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.



§ 2 Vertragsschluss


  1. Angebote des Fachplaners:

Die Angebote des Fachplaners sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Annahmeerklärungen des Auftraggebers und sämtliche Aufträge bzw. Bestellungen des Auftraggebers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Fachplaners. Erst mit dieser Bestätigung kommt ein Vertrag zustande.


  1. Verbindlichkeit von Unterlagen:

Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten des Fachplaners sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.


  1. Vollmacht von Angestellten und freien Mitarbeitern:

Die Angestellten des Fachplaners oder freie Mitarbeiter des Fachplaners, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass eine solche Person im Vertrag oder im Nachhinein als berechtigt benannt wird.


  1. Mehrkosten:

Kosten, die dadurch entstehen, dass unvorhergesehene Änderungen vorgenommen werden müssen oder dass der Auftraggeber die erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt oder die notwendigen baulichen Maßnahmen oder etwaig vereinbarte oder notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig erfüllt hat, hat der Auftraggeber gesondert zu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass dem Fachplaner dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind oder der Fachplaner diese Mehrkosten zu vertreten hat. Im Zweifel kann der Fachplaner diese Mehrkosten mit der Vergütung abrechnen, die gemäß dem Aufwand, Risiko und Einsatz der Vergütung des Hauptauftrages entsprechen würde.


  1. Ersetzen der vereinbarten Leistung:

Der Fachplaner kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Materialien, Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso Geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Materialien, Geräte oder Teile nicht rechtzeitig geliefert aber durch andere vergleichbare und ebenso geeignete Materialien, Geräte oder Teile ersetzt werden können.


  1. Vorbehalt der Selbstbelieferung:

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Fachplaners, insbesondere dann, wenn der Fachplaner Gegenstände von Dritten kaufen, mieten oder leihen oder sonstige Leistungen beschaffen muss. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Fachplaner zu vertreten ist, insbesondere dann, wenn der Fachplaner bei einer Drittfirma Gegenstände kauft, mietet oder leiht, die der Durchführung des Vertrages mit dem Auftraggeber dienen (kongruentes Deckungsgeschäft). Der Fachplaner wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Auftraggeber die eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten.



§ 3 Vergütung


  1. Grundsatz der Fälligkeit:

In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist.


  1. Verzugsfolgen:

Im Falle des Verzuges des Auftraggebers werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, berechnet. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Fachplaner ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden des Fachplaners wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Darüber hinaus ist der Fachplaner berechtigt, den Vertrag aufgrund des Zahlungsverzuges zu kündigen.


  1. Besondere Zahlungsmodalitäten:


    1. Zahlungen dürfen nur an den Fachplaner erfolgen, nicht an Vertreter.


    1. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Auftraggeber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.


    1. Wenn dem Fachplaner Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Fachplaner berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn der Fachplaner Schecks angenommen hat. In diesem Fall kann der Fachplaner auch von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Angaben zu sich oder dem Vertragspartner macht, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bedingen.


  1. Teilleistungen / Teilzahlungen:

Bei Teilleistungen steht dem Fachplaner das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.


  1. Zusätzliche Fremdkosten:

Der Preis ist in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von dem Fachplaner bestimmt. Der Fachplaner kann jedoch Fremdlohn-, Fracht-, Transport- oder Materialkostenerhöhungen, die beim Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt und nicht in den Vertrag einbezogen bzw. nachweislich nicht Kalkulationsgrundlage waren und die nicht vom Fachplaner zu vertreten sind, durch gesonderten Nachweis in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gilt die nachfolgende Regelung „Preiserhöhung“.


  1. Preiserhöhung:

Erhöhen sich die Preise, die der Fachplaner dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde gelegt hat, kann der Fachplaner unter Maßgabe dieser Bestimmung eine Anpassung verlangen:

    1. Der Fachplaner hat die Preiserhöhung nicht zu vertreten, und

    2. der Fachplaner belegt die Preiserhöhung, also die Differenz zwischen dem ursprünglichen Preis und dem erhöhten Preis, und

    3. zwischen Vertragsschluss und Preiserhöhung ist ein Zeitraum von mehr als vier Monaten vergangen, und

    4. der Fachplaner bietet dem Auftraggeber zusammen mit dem Preiserhöhungsverlangen an, vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Auftraggeber nicht binnen 10 Tagen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens den Rücktritt, wird der neue Preis wirksam. Im Falle des Rücktritts gelten in Bezug auf die zu zahlende Vergütung die Regelungen zur Kündigung in entsprechend.


  1. Kosten der Konzeption oder sonstiger Dienstleistungen vor Vertragsschluss:

Erstellt der Fachplaner eine Konzeption, Teile einer Konzeption (insbesondere Einholung von Angeboten, Zusammenstellung von Kosten, Kalkulation, Abstimmung mit möglichen Beteiligten usw.), Planung, Gutachten, Stellungnahmen, Anträge oder sonstige Dienstleistungen und erstellt der Fachplaner daraufhin ein Kostenangebot und kommt es nicht zum Vertragsschluss, kann der Fachplaner eine angemessene Vergütung verlangen. Als Obergrenze gilt ein Betrag, der 2 % (in Worten: zwei Prozent) des zum Zeitpunkt der Präsentation bzw. Übergabe der Konzeption an den Auftraggeber bestehenden oder errechneten Budgets entspricht, als Untergrenze ein Betrag von EUR 300,00 netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Streitfall ist die Angemessenheit in das Ermessen des Gerichts zu stellen.


  1. Kosten der Konzeption oder sonstiger Dienstleistungen bei Kündigung:

Wird der Vertrag vor Beendigung beendet und hat der Fachplaner seinen Vergütungsanspruch noch nicht vollständig erwirkt, gilt ergänzend die Regelung des § 12, sollte im Angebot kein gesonderter Hinweis stehen.


  1. Kosten von Genehmigungen oder Anträgen:

Kosten für Genehmigungen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.


  1. Gesetzesänderungen:

Der Fachplaner wendet die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und für den Vertragsgegenstand maßgeblichen und geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften an. Ändert sich im Laufe der Vertragsdurchführung eine maßgebliche Vorschrift und entsteht so ein Mehraufwand für den Fachplaner, so kann der Fachplaner seine Vergütung nach Maßgabe dieser Vereinbarungen anpassen. Der Fachplaner ist aber jedenfalls nicht verpflichtet, die Gesetzesänderung zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie wesentliche Auswirkungen auf die Durchführung des Auftrages hat und dem Fachplaner ausreichend Zeit für die Berücksichtigungen und daraus folgenden Änderungen und Anpassungen zur Verfügung steht. In Bezug auf das Handbuch für Versammlungsstätten, sofern es durch den Fachplaner erstellt wird, ist der Fachplaner nur im Falle einer ausdrücklichen Beauftragung zu einer Aktualisierung verpflichtet.


  1. Vorauszahlungen:

Der Auftraggeber hat in Ermangelung anderer Absprachen 50 % des vereinbarten Preises bei Vertragsschluss, weitere 50 % bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung oder Präsentation an den Fachplaner zu zahlen. Hierbei ist der Zahlungseingang bei dem Fachplaner maßgeblich. Erfolgt die Teilzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann der Fachplaner ohne Ankündigung von dem Vertrag nach Maßgabe dieser AGB zurücktreten.


  1. Umstände der Veranstaltung:

Der Auftraggeber ist auch dann zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die der Fachplaner nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, abgesagt oder abgebrochen oder inhaltlich oder zeitlich verkürzt oder verringert wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern der Fachplaner diese Gründe nicht zu vertreten hat.


§ 4 Besondere Pflichten des Auftraggebers


  1. Allgemeine Unterstützung und Information:

Der Auftraggeber wird den Fachplaner bei der Durchführung des Auftrages unterstützen, insbesondere durch unverzügliche Mitteilung erfragter Informationen oder solcher Informationen, die ersichtlich relevant für die Vertragserfüllung sein können. Der Auftraggeber wird den Fachplaner unverzüglich informieren, sollten ihm Informationen zugetragen werden oder sonst zugänglich sein, die die Durchführung des Auftrages gefährden oder beeinträchtigen könnten.


  1. Ansprechpartner:

Der Auftraggeber wird den Fachplaner unverzüglich einen Ansprechpartner nennen, der für Rückfragen und Abstimmungsfragen zur Verfügung steht und befugt ist, verbindliche Aussagen zu tätigen und verbindliche Erklärungen entgegen zu nehmen. In Ermangelung eines Ansprechpartners kann der Fachplaner Erklärungen und Mitteilungen an die zuletzt bekannte Postanschrift, Mailadresse oder Faxnummer zustellen.


  1. Kommunikationsmittel:

Sofern nicht anders vereinbart, können die Vertragspartner die jeweils vorhandenen und üblichen Kommunikationsmittel des jeweils Anderen frei nutzen.


  1. Vollmachten:

Der Auftraggeber erteilt auf eigene Kosten dem Fachplaner alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Vollmachten. Auf Wunsch des Fachplaners werden diese Vollmachten auf einem separaten Formular schriftlich erteilt.


  1. Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit:

Der Auftraggeber überprüft selbständig und eigenverantwortlich die Genehmigungsfähigkeit und rechtliche Zulässigkeit von vorgeschlagenen Maßnahmen und allgemein des Vertragsgegenstandes, sofern dies nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages an den Fachplaner ist.


  1. Besondere Pflichten des Auftraggebers als Mieter oder Entleiher oder Verwahrer:

Soweit der Auftraggeber mit dem Fachplaner ein mietvertragliches, leihvertragliches oder verwahrendes Schuldverhältnis eingegangen ist oder eingeht, gelten diesbezüglich vorrangig folgende Regelungen:


    1. Die vermieteten oder verliehenen oder sonst überlassenen Gegenstände dürfen vom Auftraggeber nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden. Der Auftraggeber garantiert die pflegliche Behandlung der Gegenstände. Dies gilt nicht, soweit der Fachplaner die an den Auftraggeber überlassene Sache selbst nutzt.


    1. Der Auftraggeber haftet ab dem Eintreffen oder dem Überlassen der Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen. Dies gilt nicht, soweit der Fachplaner auftragsgemäß die Sache selbst nutzt.


    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage. Dies gilt nicht, soweit die Bewachung ausdrücklich Gegenstand eines Auftrages an den Fachplaner ist.


    1. Die Gegenstände werden dem Auftraggeber in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Auftraggeber ist bei einer Vertragsdauer von mehr als 24 Stunden verpflichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Gegenständen sowie Reparaturen an den Gegenständen vorzunehmen, um bei einer Weiternutzung der Gegenstände einen sich ausweitenden Mangel zu vermeiden. Dies gilt nicht, soweit der Fachplaner auftragsgemäß die Sache selbst nutzt.


    1. Etwaige Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen, sofern der Fachplaner dazu nicht ausdrücklich beauftragt ist. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

  1. Abschluss geeigneter Versicherungen, soweit der Fachplaner nicht ausdrücklich damit beauftragt ist:

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass normale Haftpflichtversicherungen Schäden an gemieteten, geliehenen und in Verwahrung genommenen Sachen nicht oder ggf. nicht ausreichend abdecken. Der Auftraggeber sorgt demgemäß für eine entsprechende Versicherung. Der Fachplaner kann die Vorlage einer Versicherungsbestätigung verlangen. Kann der Auftraggeber eine solche nicht vorlegen oder nicht sonst zweifelsfrei beweisen, dass die gemieteten, geliehenen und in Verwahrung genommenen Sachen ausreichend versichert sind, hat der Fachplaner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern das Schadensrisiko nicht derart unwesentlich im Verhältnis zum Gesamtauftrag ist, dass ein Rücktritt offensichtlich unangemessen wäre.


  1. Verkehrssicherungspflichten, Einhalten von Gesetzen u.a.:

Der Auftraggeber wird durch die Beauftragung des Fachplaners von der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Regelungen sowie der Beachtung von Verkehrssicherungspflichten und Genehmigungsauflagen sowie der Durchführung von baurechtlich oder arbeitsschutzrechtlich erforderlichen Ein- und Unterweisungen usw. nicht befreit. Der Auftraggeber unterstützt den Fachplaner bei der Einhaltung von Vorschriften insbesondere durch Weisungen gegenüber seiner Arbeitnehmer oder Subunternehmer sowie durch verpflichtende Vorgabe und Weisung gegenüber weiteren beauftragten Dienstleistern des Auftraggebers.


  1. Weisungsrecht:

Der Auftraggeber unterstützt den Fachplaner in der Umsetzung der Planungen und Konzeptionen auch insoweit, als auf Anforderung der Fachplaner das Recht erhält, den von dem Auftraggeber beauftragten Dienstleister, Ausstellern, Mitarbeitern oder sonstigen Beteiligten der Veranstaltung Weisungen zu erteilen, soweit dies für die ordnungsgemäße Umsetzung der Planungen und Konzeptionen, insbesondere eines Sicherheitskonzepts, erforderlich ist und soweit der Auftraggeber insoweit ein Weisungsrecht hätte.


  1. Zugangsgewährung:

Der Auftraggeber sorgt für kostenfreien Zugang des Fachplaners zu allen Örtlichkeiten, die für die Durchführung des Auftrages eines Zugangs bedürfen. Dies gilt auch für Begleitpersonal des Fachplaners, soweit dieses Begleitpersonal die für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist.


  1. Zusicherung von Rechten:

Der Auftraggeber versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder dem Fachplaner zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und dass diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Auftraggeber, dass insbesondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen.


  1. Aufzeichnung der Veranstaltung:

Der Auftraggeber verschafft dem Fachplaner die Möglichkeit und die Rechte, die Veranstaltung sowohl auf Bild- und/oder Tonträger aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen umfassend für eigene Zwecke zu verwerten. Insbesondere gilt dies für Archivzwecke und für solche Zwecke, mit denen der Fachplaner seine Referenzen darstellt. Der Fachplaner wird dabei die Persönlichkeitsrechte etwaig erkennbarer Personen selbst beachten.


  1. Darstellung der Verantwortlichkeiten:

Soweit der Auftraggeber Veranstalter ist, ist er für die korrekte Darstellung der Verantwortlichkeiten, insbesondere seiner Veranstaltereigenschaft, verantwortlich. Dies gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber im Auftrag des Veranstalters handelt.


  1. Freistellung des Fachplaners von einer Inanspruchnahme durch Dritte:

Der Auftraggeber stellt den Fachplaner von etwaigen Ansprüchen Dritter bei Verletzung der vorgenannten Pflichten und anderer wesentlicher Vertragspflichten frei, es sei denn, der Fachplaner hat die Inanspruchnahme selbst zu vertreten.



§ 5 Personalgestellung durch den Auftraggeber


  1. Falls die vereinbarten und angeforderten Helfer des Auftraggebers nicht oder nicht termingerecht erscheinen oder falls die Helfer körperlich den Anforderungen nicht entsprechen, kann der Fachplaner eventuell entstehende erforderliche Mehrkosten berechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn fremde Hilfskräfte kurzfristig hinzugezogen werden oder eigene Hilfskräfte des Fachplaners die Tätigkeiten übernehmen müssen.


  1. Die Helfer müssen jederzeit absolut nüchtern, kräftig und ausgeschlafen sein. Die Helfer müssen der deutschen Sprache mächtig sein. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung des Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, verantwortlich.


  1. Die Helfer des Auftraggebers sind durch diesen sorgfältig auszuwählen und vor Ort einzuweisen. Die Helfer sind Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und unterstehen dem Weisungsrecht des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber mehrere Helfer, so hat er eine verantwortliche Person als Ansprechpartner zu benennen.


  1. Der Auftraggeber stellt den Fachplaner von den Ersatzansprüchen frei, die ein oder mehrere Helfer oder Dritte gegen den Fachplaner geltend machen, sofern nicht der Fachplaner im Verhältnis zu dem oder den Helfern unmittelbar aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen schadenersatzpflichtig ist.


  1. Die Helfer sind keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Fachplaners, sofern sie nicht ausdrücklich auf Wunsch des Fachplaners dazu bestellt und angefordert werden.



§ 6 Funktionen des Fachplaners


  1. Der Fachplaner tritt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf. Der Fachplaner ist nicht verpflichtet, Rechnungen oder andere Informationen aus dem Verhältnis zwischen ihr und ihren Vertragspartnern dem Auftraggeber zu offenbaren. Dies gilt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – nicht für:

    1. Die Funktion des Veranstalters.

    2. Die Funktion des Antragsstellers für behördliche Genehmigungen.

    3. Die Funktion des Auftraggebers gegenüber Verwertungsgesellschaften oder der Künstlersozialkasse.

    4. Den Fall der Personalgestellung.

In diesen Fällen wird der Fachplaner grundsätzlich als Stellvertreter im Namen des und mit Wirkung für den Auftraggeber auftreten. Der Fachplaner kann aber auch kraft Vereinbarung andere Fälle bestimmen, in denen der Fachplaner lediglich als Stellvertreter für den Auftraggeber auftritt.


  1. Soweit der Fachplaner als Gutachter, Referent oder sonstiger Dienstleister auftritt, gelten die Regelungen dieser AGB entsprechend.


  1. Soweit der Fachplaner als Verkäufer, Vermieter, Verleiher oder Unternehmer im Sinne des Werkvertrages auftritt, gelten die Regelungen dieser AGB entsprechend.



§ 7 Unterlagen, Urheberrechte und andere Schutzrechte


  1. An allen von dem Fachplaner an den Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen, Kostenvoranschlägen, Konzepten, Gutachten, Stellungnahmen und weiteren Hilfsmitteln besteht ein Urheberrecht und Eigentumsrecht zu Gunsten des Fachplaners. Sollte tatsächlich kein urheberrechtliches Werk vorliegen, so wird jedenfalls die entsprechende Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes vereinbart.


  1. Der Fachplaner kann seine Unterlagen jederzeit zurückfordern und herausverlangen.


  1. Soweit der Auftraggeber eigene Unterlagen an den Fachplaner übergibt, so steht der Auftraggeber für die Richtigkeit und Aktualität dieser Unterlagen ein.


  1. Der Auftraggeber kann die an den Fachplaner übergebenen Unterlagen nach Ende des Auftrages zurückverlangen.


  1. Alle Rechte, die der Fachplaner bei dem Auftrag selbst, bei dessen Vorbereitung oder Durchführung erwirbt, verbleiben beim Fachplaner. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Konzeption, eines Gutachtens, einer Stellungnahme, einer Zeichnung, einer Planung oder eines Teiles hiervon und gilt auch, wenn die Rechte vor- oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn von dem Vertrag zurückgetreten oder er auf andere Weise beendet wurde.


  1. Der Auftraggeber darf die vom Fachplaner hergestellten oder veranlassten Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Kostenvoranschläge, Konzepte, Gutachten, Stellungnahmen und weitere Hilfsmittel an einen Dritten nicht weitergeben und/oder außerhalb des Vertragsgegenstandes einsetzen, soweit der Auftraggeber sein Unternehmen nicht im Ganzen an diesen Dritten veräußert oder der Fachplaner nicht zustimmt.


  1. Im Rahmen der Reverenzen Nennung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Logo des Auftraggebers, so wie die beauftragte Tätigkeit bzw. den Auftragsbestandteil auf seiner Webseite oder anderen Mittel der Außendarstellung zu zeigen und nennen unter Wahrung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber hat vor Beginn des Auftrags die Möglichkeit, den Auftragnehmer seine Nennung zu verweigern. Dies hat schriftlich zu erfolgen.



§ 8 Gefahrübergang und Selbstbelieferungsvorbehalt


Nachfolgende Regelungen gelten für den Kauf, die Miete, die Leihe oder sonstige Überlassung von beweglichen Gegenständen an den Auftraggeber.


  1. Bestellte Waren, Schriftstücke und dergleichen werden, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, an die vom Auftraggeber angegebene Adresse, ansonsten an die zuletzt bekannte Anschrift, Mailadresse oder Faxadresse zugestellt bzw. geliefert.


  1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Auftraggeber über. Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Zahlungsverzug oder Annahmeverzug) verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf ihn über. Die entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. hat der Auftraggeber zu tragen.


  1. Lieferverzögerungen hat der Fachplaner auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, wenn sie durch folgende Ursachen veranlasst sind:


Umstände höherer Gewalt sowie sonstige für den Fachplaner unvorhersehbare, unvermeidbare und durch den Fachplaner nicht verschuldete außergewöhnliche Ereignisse, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder dem Fachplaner bei Vertragsschluss unverschuldet unbekannt geblieben sind, des Weiteren nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrung. Sie berechtigen den Fachplaner, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist der Fachplaner dem Auftraggeber eine unzumutbare Leistungserschwerung in diesem Sinne nach, ist der Fachplaner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sowie ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Umstände, die zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen, bleiben hiervon ausgenommen.


  1. Entsprechendes gilt auch, wenn diese Ursachen bei gesetzlichen Vertretern von dem Fachplaner ihren Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.


  1. Wurden im Hinblick auf die Erbringung der Leistung bereits Zahlungen durch den Auftraggeber vorgenommen, so sind diese von dem Fachplaner zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann der Fachplaner jedoch den auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.


  1. Der Fachplaner behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Lieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur dann, wenn der Fachplaner das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat. Der Fachplaner hat das Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten, soweit rechtzeitig mit dem Zulieferer ein Vertrag zur Erfüllung der Vertragspflichten des Fachplaners gegenüber dem Auftraggeber abgeschlossen wurde. Macht der Fachplaner von dem bezeichneten Selbstbelieferungsvorbehalt Gebrauch, wird sie unverzüglich den Auftraggeber über diesen Umstand informieren und den Preis erstatten. Der Auftraggeber kann bestimmen, dass der Erstattungsbetrag dem Auftraggeber gutgeschrieben oder mit zukünftigen Bestellungen verrechnet wird; soweit fällige Forderungen des Fachplaners offen sind, kann der Fachplaner diese mit dem Erstattungsbetrag verrechnen.



§ 8a Eigentumsvorbehalt


  1. Für den Fall eines Verkaufs von Gegenständen behält sich der Fachplaner bis zur Erfüllung aller Forderungen, die ihm aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber/Käufer zum Zeitpunkt des Kaufvertrages und aus dem Kaufvertrag zustehen, das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).


  1. Der Auftraggeber/Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.


  1. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber/Käufer auf das Eigentum des Fachplaners hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit er seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Fachplaner die in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, die Intervention erfolgreich war und die Vollstreckung wegen der Kosten bei dem Dritten fehlgeschlagen hat, haftet hierfür der Auftraggeber/Käufer.


  1. Bei vertragswidrigen schuldhaften Verhalten des Auftraggeber/Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Fachplaner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.


  1. Der Auftraggeber/Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, notwendige Instandhaltungsarbeiten durchzuführen und auf eigene Kosten zu versichern.



§ 9 Haftung des Fachplaners



  1. Haftung für termingerechte Ausführung:


    1. Für eine termingerechte Ausführung haftet der Fachplaner nicht, wenn der Auftraggeber die Verzögerungen verursacht hat. Soweit der Fachplaner die termingerechte Ausführung bei durch den Auftraggeber verursachten Verzögerungen durch Zuhilfenahme weiterer Kräfte, z.B. Subunternehmer, erreichen kann, so kann der Fachplaner die Mehrkosten dem Auftraggeber berechnen, soweit sie im Verhältnis zur etwaigen Kurzfristigkeit und Dringlichkeit angemessen und erforderlich sind.


    1. Zeitverzögerungen hat der Fachplaner auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, wenn sie durch folgende Ursachen veranlasst sind: Umstände höherer Gewalt sowie sonstige für den Fachplaner unvorhersehbare, unvermeidbare und durch den Fachplaner nicht verschuldete außergewöhnliche Ereignisse, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder dem Fachplaner bei Vertragsschluss unverschuldet unbekannt geblieben sind. Nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrung. Sie berechtigen den Fachplaner, die Fertigstellung um die Dauer der Umstände zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist der Fachplaner dem Auftraggeber eine unzumutbare Leistungserschwerung in diesem Sinne nach, ist der Fachplaner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sowie ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. Umstände, die zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.


    1. Entsprechendes gilt auch, wenn diese Ursachen bei gesetzlichen Vertretern des Fachplaners, seiner Erfüllungsgehilfen, Subunternehmern, Lieferanten oder deren Subunternehmern oder Unterlieferanten eintreten.


  1. Haftung für rechtliche Zulässigkeit / Aktualität


  1. Der Fachplaner haftet nach Maßgabe dieses Paragraphen nur für die rechtliche Zulässigkeit des konkreten Vertragsgegenstandes, und nicht allgemein für Fragen der Zulässigkeit der Veranstaltung (z.B. Genehmigungsfähigkeit), sofern der Fachplaner nicht ausdrücklich zur Überprüfung beauftragt ist oder vorsätzlich oder grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit herbeigeführt hat.


  1. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Angebotes des Fachplaners und für den Vertragsgegenstand maßgeblichen und geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften an. Der Fachplaner ist nicht verpflichtet, die Gesetzesänderung zu berücksichtigen oder darauf hinzuweisen, es sei denn, dass sie wesentliche Auswirkungen auf die Durchführung des Auftrages hat und dem Fachplaner ausreichend Zeit für die Berücksichtigungen und daraus folgenden Änderungen und Anpassungen zur Verfügung steht und/oder der Auftraggeber gemäß den Regelungen über die Vergütung eine Anpassung der Vergütung anbietet.


  1. Auch das „Handbuch für Versammlungsstätten“, sofern der Fachplaner dies im Auftrag des Auftraggebers erstellt, bezieht sich in seiner Aktualität stets auf den Zeitpunkt des Angebotes. Der Auftraggeber hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass das Handbuch aktuell gehalten wird, soweit er dazu nicht den Fachplaner ausdrücklich beauftragt.



  1. Haftung für Änderungen der örtlichen Gegebenheiten:

Der Fachplaner haftet nicht für Änderungen der örtlichen Gegebenheiten nach dem Angebot des Fachplaners, sofern er diese Änderungen nicht zu vertreten hat oder sofern die Änderungen nicht bereits ausdrücklich in den Vertrag miteinbezogen wurden.


  1. Haftung für Nichteinhaltung der Planungen des Fachplaners:

Der Fachplaner haftet nicht für Schäden, die durch Nichteinhaltung seiner dem Auftraggeber bekanntgemachten Planungen entstehen, sofern der Fachplaner nicht ausdrücklich zur Durchsetzung der Einhaltung der Planungen beauftragt ist.


  1. Haftung für Änderung der Aufbauten:

Der Fachplaner haftet nicht für Schäden, die vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommenen Änderungen der Aufbauten eintreten, sofern der Fachplaner diese Änderungen nicht zu vertreten hat.


  1. Haftungsbeschränkung:


    1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Fachplaners auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Fachplaners oder der Erfüllungsgehilfen des Fachplaners.


    1. Gegenüber Unternehmern haftet der Fachplaner bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.


    1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Fachplaner zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.


  1. Haftungsbegrenzung auf die Versicherungssumme:


  1. Der Fachplaner ist im Besitz einer Haftpflichtversicherung. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist die Haftung des Fachplaners summenmäßig auf die Versicherungssumme begrenzt. Der Fachplaner hat in Bezug auf die Geschäftszweige eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf diese Summe ist die Haftung begrenzt.


  1. Der Fachplaner haftet subsidiär in dem Fall, in dem eine Schadensmaximierung, ein Selbstbehalt, eine Deckungsbeschränkung, ein Serienschaden oder ein Risikoausschluss der Versicherung zum Tragen kommt und wenn die Deckung der Versicherung zur adäquaten Schadenskompensation bei vorhersehbaren Schäden nicht ausreicht, sofern die Deckungssumme überschritten ist.



§ 10 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers


  1. Rechte des Auftraggebers als Mieter wegen Mängeln der Mietsache:


    1. Der Fachplaner haftet für Mängel der Mietsache, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden waren, nur, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.


    1. Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Mieter schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.


    1. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.


    1. Offensichtliche Mängel, insbesondere eine Falsch- oder Zuweniglieferung, sind vom Mieter unverzüglich zu rügen.


    1. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, dem Fachplaner Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, unverzüglich schriftlich zu melden, um einen weitergehenden Schaden zu vermeiden.


    1. Mängelhaftungsansprüche setzen außerdem eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache durch den Mieter voraus, es sei denn, dass der Mieter nachweisen kann, dass der Mangel unabhängig von der tatsächlichen Nutzung eingetreten ist.


    1. Ist der Fachplaner aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Mieter einen Mangel nachgewiesen hat, kann der Fachplaner Vergütung des Aufwandes verlangen.


  1. Rechte des Auftraggebers als Besteller wegen Mängeln am Werk:


    1. Der Fachplaner leistet für Mängel des Werkes zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.


    1. Sofern der Fachplaner die Erfüllung dieser Rechte ernsthaft und endgültig verweigert, oder er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann dieser nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der in diesen AGB geregelten Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.


    1. Sofern der Fachplaner die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


    1. Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Fachplaner grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.


    1. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.


    1. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch den Fachplaner nicht.


  1. Rechte des Auftraggebers als Käufer wegen Mängeln der Kaufsache:


    1. Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Mängelhaftung beträgt, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ein Jahr ab Überlassung der Kaufsache.


    1. Der Fachplaner leistet für Mängel an der Kaufsache zunächst Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Kaufsache.


    1. Der Käufer hat nach zweimaliger fehlgeschlagener Nachbesserung innerhalb angemessener Frist, bei Verweigerung der Nachbesserung oder Neulieferung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten oder bei Unzumutbarkeit der Nachbesserung oder Neulieferung das Recht, die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder – nach seiner Wahl – die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen.


    1. Schadensersatz kann der Käufer im Rahmen der in diesen AGB geregelten Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.


    1. Hat der Fachplaner die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten, so ist der Käufer zum Rücktritt nicht berechtigt.


    1. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.


    1. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer vom Fachplaner nicht.



§ 11 Höhere Gewalt


  1. Erbringt der Fachplaner seine Leistungen aufgrund von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nicht zu vertretender, unvorhergesehener, unvermeidbarer oder außergewöhnlicher Umstände (z.B. Beschaffungs- oder Lieferstörungen; Streik; Aussperrung) bei einem eingeschalteten Dritten, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorlagen und nicht zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen, nicht, so wird der Fachplaner von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Fachplaner sein fehlendes Verschulden nachweist. Wurden im Hinblick auf die Erbringung der Leistung bereits Zahlungen durch den Auftraggeber vorgenommen, so sind diese von dem Fachplaner zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann der Fachplaner jedoch den auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.


  1. Der Fachplaner wird den Auftraggeber in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstatten.



§ 12 Kündigung und Folgen der Kündigung


  1. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.


  1. Besonderheiten für Kündigung durch den Fachplaner:


    1. Ist der Fachplaner durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers zur Kündigung veranlasst, so ist die gesamte vereinbarte Vergütung sofort fällig. Der Fachplaner muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Insoweit wird § 628 BGB abbedungen.


    1. Kündigt der Fachplaner aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat und die bspw. im unternehmerischen Risikobereich von dem Fachplaner liegen, so sind diejenigen erledigten bzw. erfüllten Vertragsbestandteile vergütungspflichtig, die der Auftraggeber trotz Kündigung weiter nutzen oder sonst verwerten kann. Insoweit gilt § 628 Absatz 1 BGB.


    1. Der Fachplaner kann den Vertrag auch außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:

      1. der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt,

      2. über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird,

      3. eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wäre, oder

      4. der Auftraggeber wiederholt seine sonstigen vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

Kündigt der Fachplaner aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist die gesamte vereinbarte Vergütung sofort fällig. Der Fachplaner muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Insoweit wird § 628 BGB abbedungen.


    1. Der Fachplaner kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn:

      1. der Auftraggeber Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder

      2. Mängel, die der Auftraggeber zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder

      3. der Auftraggeber Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen des Fachplaners von Bedeutung sind.


  1. Besonderheiten für Kündigung durch den Auftraggeber:


  1. Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis nicht ordentlich kündigen.


  1. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, so sind diejenigen erledigten bzw. erfüllten Vertragsbestandteile vergütungspflichtig, die der Auftraggeber trotz Kündigung weiter nutzen oder sonst verwerten kann. Insoweit gilt § 628 Absatz 1 BGB. Als wichtiger Grund gilt insoweit nicht ein Grund, den der Fachplaner nicht zu vertreten hat, bspw. wenn die geplante Veranstaltung nicht stattfindet, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern der Fachplaner diese Gründe nicht zu vertreten hat.


  1. § 627 BGB wird insoweit ausgeschlossen, als der Grund der Kündigung auf dem Fehlen einer Genehmigung, schlechten Wetter, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem beruht.



§ 13 Verschwiegenheit, Presseanfragen


  1. Beide Vertragspartner sind zur Verschwiegenheit über den Vertragsinhalt verpflichtet, soweit nicht die Erfüllung dieses Vertrages oder die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus diesem Vertrag oder eine polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung entgegensteht.


  1. Bei Anfragen durch die Presse oder presseähnlicher Medien in Bezug auf den Vertragsgegenstand informieren sich die Vertragspartner umgehend gegenseitig.


  1. Die Verschwiegenheitspflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.


  1. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit weitere Fachplaner oder Dienstleister zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages oder der Gesamtveranstaltung hinzugezogen werden und diese auf entsprechende Informationen angewiesen sind. Soweit der Auftraggeber die Informationen, Pläne, Zeichnungen usw. an die berechtigte Person weitergibt, verpflichtet er diese ebenfalls zur Verschwiegenheit und Beachtung der hier genannten Pflichten.



§ 14 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung


  1. Der Auftraggeber darf nicht mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen des Fachplaners aufrechnen, sofern seine eigene Forderung nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.


  1. Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Fachplaner nur mit vorheriger Zustimmung des Fachplaners an Dritte abtreten.


  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.



§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort


  1. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird Vaihingen an der Enz vereinbart. Der Fachplaner kann aber nach Wahl auch am Gerichtsstand des Auftraggebers oder an einem gesetzlich ausschließlichen Gerichtsstand klagen.



  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fachplaners.



§ 16 Geltendes Recht, Maßgebliche Sprache, Geltungserhaltung


  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht.


  1. Maßgeblich ist im Zweifel die deutsche Sprache bzw. bei Vorhandensein mehrerer Sprachversionen eines Vertrages die Version in deutscher Sprache.


  1. Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden davon die übrigen Klauseln nicht berührt.


Stand der AGB: 02.12.2021