Versammlungsstättenverordnung Baden Württemberg


Schnelle Information zur Versammlungstättenverordnung Baden Württemberg (VStättVO BW)
§1 Anwendungsbereich
Die Versammlungsstättenverordnung gilt für Versammlungsräume die über 200 Besucher fassen. Wichtig ist hier vor allem, dass hiermit nicht die Zahl der tatsächlich anwesende Besucher gemeint ist, sondern die Anzahl an Besucher die theoretisch anwesend sein könnten. Dies berechnet sich aus der Grundfläche, Nutzungsart im Zusammenhand mit Bestuhlungsplan und Flucht- und Rettungsweg/ Brandschutzkonzept.
§38 Betreiberpflichten (Verantwortlichkeit)
Alleine der Betreiber der Versammlungsstätte ist für alle rechtlichen und sicherheitstechnischen Aspekte der Versammlungsstätte verantwortlich. Oftmals herrscht der Irrglaube, dass diese an den Mieter oder Nutzer automatisch übergeben wird. Dies ist falsch.
Eine teilweise Übergabe der Verantwortung kann nur unter sehr speziellen Punkten erfolgen. So kann ein Veranstaltungsleiter bestimmt werden, welcher die Aufgaben des Betreibers überwacht/ erfüllt.
§32 Besucherplätze und Bestuhlungsplan
Ein Bestuhlungsplan ist die nachweisliche Planung über die Nutzung des Versammlungsraums. Dieser ist immer bei der zuständigen Behörde einzureichen und zu genehmigen. Von Bestuhlungspläne darf nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkt abgewichen werden. Grundsätzlich ist jedoch eine Bestuhlung so einzurichten, wie diese genehmigt worden ist.
Aktuell:
Auch Änderungen an Bestuhlungsarten im Rahmen der Corona-Schutzverordnung bzw. dem Hygienekonzept sind durch die zuständigen Behörden zu genehmigen und dürfen nicht selbstständig geändert werden
§6 Führung der Rettungswege
Wohl der wichtigste Grundsatz aus dieser Vorgabe ist, dass Rettungswege bis zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche fürhen müssen. Also das die Verantwortung nicht an der Tür der Versammlungsstätte aufhört. Dies hat vor allem Auswirkungen auf den Verantwortungsbereich aber auch der jeweiligen Maßnahmen wie z.B. Schnee- und Laubräumen, Parkkonzpet etc.
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§7 Bemessung der Rettungswege
Diese Vorgabe zeigt auf, in welcher Ausstatung und Dimension Rettungswege vorhanden sein müssen. Die rechnerische Grundlage ist im allgemeinen im Bandschutzkonzpet und der jeweiligen Analyse zu finden.
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Veranstaltungstechnik ist im allgemeinen alles, was zur Beschallung, Beleuchtung oder Darbietung von Aktionen, Shows etc. benötigt wird. Das Aufbauen und betreiben dieser Technik ist äußerst strengen Regularien unterworfen. Nicht zuletzt, da aus der Erfahrung die meisten Unfälle und Unglücke ihren Ursprung in falschen Aufbau oder Betrieb dieser Technik hatten. Vor alle ist äußerst wichtig zu wissen, dass die Nutzung, Aufbau und der Betrieb von Veranstlatungstechnik eine formale Qualifikation bedarf.
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
Wie bereits in den Betreiberpflichten schon ausgeführt, teilen sich Betreiber, Veranstalter und beauftrage Personen verschiedene Verantwortlichkeiten. Grundlegend ist aber auch hier festzustellen, dass der Betreiber zunächst die oberste Verantwortung über seine Versammlungsstätte hat. Zwar kann er einige Verantwortlichkeiten an andere Personenkreise auslagern, jedoch bleibt er schlussendlich immer in einer gewissen Verantwortung.
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
Dieser Punkt birgt die meisten Missverständnisse. Versammlungsstätten nach gebaut und betreiben nach der Verasammlungstättenverordnung haben von Grund auf einen sehr hohen un dausreichenden Schutz. Der Gesetzgeber/ Verordnungsgeber sieht jedoch ab einer gewissen Größe oder Art einer Veranstaltung mehr Handlungsbedarf. Daher schreibt er ein besonders Sicherheitskonzept zum Ordnungsdienst und der interdisziplinären Zusammenarbeit der anderen Gewerke vor.
Grundsätzlich ist das hier vorgegebene Sicherheitskonzept nicht mit einem Sicherheitskonzept für temporäre Veranstaltungen, also außerhalb des Geltungsbereichts einer Versammlungsstätte zu vergleichen.
Weitere relevante Vorschriften und Gesezte für Versammlungsstätten in Baden Württemberg
Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
Bundesimmisions-schutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
DGUV Information 205-003
Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten
DGUV Information 215-310
Dieser Leitfaden „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen“ gibt Ihnen Informationen und Praxishilfen für die erfolgreiche und sicherheitsgerechte Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Produktionen.
DGUV Vorschrift 17
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten, den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzge- setz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie für einen befristeten Zeitraum nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
Corona-Verordnung BW
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)